Neues Hundehaltegesetz

Oö. Hundehaltegesetz NEU

Am 1. Dezember 2024 trat das neue Oö. Hundehaltegesetz in Kraft. Der Fokus wurde auf den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und ein funktionierendes „Mensch-Tier-Gespann“ gelegt. Ein Tier zu haben bedeutet, Verantwortung zu übernehmen und sich vor der Anschaffung eines Haustieres darüber bewusst zu sein.

Hier finden Sie die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Große Hunde

Alle seit dem 01.12.2024 NEU angemeldeten Hunde, die ab dem vollendeten 12. Lebensmonat eine Widerristhöhe von 40 cm und/oder ein Gewicht von 20 kg erreicht haben (tierärztliche Feststellung ab dem vollendeten 12. Lebensmonat), müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen.

Alltagstauglichkeitsprüfung Hundeschule

„Große Hunde“, die bei einer NEUANMELDUNG“ bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben, müssen diese Prüfung nicht mehr absolvieren.

Spezielle Rassen

Für spezielle Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu) muss unabhängig von Größe und Gewicht eine Alltagtauglichkeitsprüfung erbracht werden.

Die oben genannten Rassen und deren Kreuzungen untereinander müssen, wenn sie zum Stichtag (01.12.2024) das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Alltagtauglichkeitsprüfung in jedem Fall ablegen (auch bereits angemeldete Hunde).

Fristen

Generell gelten für „Große Hunde“ und „Spezielle Rassen“ folgende Fristen:

  • Mindestalter für die Prüfung ist das vollendete 12. Lebensmonat.
  • Der Nachweis der absolvierten Prüfung muss spätestens 6 Monate nach Anmeldung des Hundes vorgelegt werden. Dies gilt für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat vollendet haben.
  • Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, müssen bis zum vollendeten 18. Lebensmonat die Prüfung absolvieren.

Sachkundenachweis

Der gesetzlich verpflichtende Sachkundenachweis bleibt unverändert.


Weitere Informationen

Bürgerservice

07260/4505-12